Die Diplomatie - das Handwerkszeug der Konkurrenz zwischen Staaten

Die vielfältigen „auswärtigen Angelegenheiten", die ein moderner Staat im Verkehr mit seinesgleichen betreibt, sind auf Anhieb nicht einfach zu durchschauen. Das liegt nicht nur an der fremden, weitab vom Umkreis vertrauter Belange liegenden Materie dieser Angelegenheiten, sondern zum beträchtlichen Teil auch daran, wie man mit ihnen Bekanntschaft schließt. Da muß man sich damit vertraut machen, daß bisweilen außenpolitische Großprojekte zwischen Staaten davon abhängig sein sollen, wie zwischen ihnen gerade die „Atmosphäre" beschaffen ist. Ob sie vielleicht „gespannt" ist, weil eine „Verstimmung" vorliegt; die womöglich aus dem an sich nicht übermäßig weltbewegenden Umstand resultiert, daß ein Staatsoberhaupt sehr „brüskiert" ist; weil er vielleicht zur falschen Zeit an den falschen Ort geladen wurde; oder vielleicht gar nicht auf der Gästeliste stand; oder vielleicht doch, aber zusammen mit einem, mit dem er auf keinen Fall zur selben Zeit am selben Ort sein wollte. Oder ob „gute Beziehungen" vorherrschen, sogar von einer „Freundschaft" gesprochen werden kann; zwischen Staaten, die allenfalls juristische, sonst aber keine Personen sind, auch wenn ihnen die Fähigkeit zu „freundlichen " Akten zugesprochen wird. Herrscht Freundschaft zwischen Staatenlenkern, dann können die miteinander besonders gut, und das spricht schon Bände - irgendwie nämlich gleich über das Verhältnis, wie es zwischen ihren Nationen insgesamt besteht. Möglicherweise ist aber auch ein nicht so genau zu umreißendes, eher „ traditionell schwieriges" Beziehungswesen zu vermelden; dann muß ganz genau auf die „Signale" geachtet werden, denen die Weiterentwicklung des außenpolitischen Verhältnisses zwischen beiden Seiten zu entnehmen sein soll - und tatsächlich auch entnommen wird: Nixons Ping-Pong-Spieler in China und Brandts Kniebeuge in Polen haben ganz neue Zeitalter diplomatischer Beziehungen eingeleitet, fernab vom aktuellen Verhandlungsstoff, der das außenpolitische Tagesgeschäft und die „Beziehungen" regelmäßig so „schwierig" macht; manchmal liegen diese „Signale" aber auch darin, daß Stellungnahmen einfach ausbleiben - dann ist womöglich das sehr vielsagend für die Lage, in der man sich außenpolitisch mit dem gerade befindet, der da durch sein Schweigen „diplomatische Mitteilung" macht...

Gleichwohl kommen auch interessierte Beobachter, die sich nicht zu den „gewöhnlich gut unterrichteten Kreisen" rechnen können, mit diesem Verhau zwischen der Sache, um die es Staaten geht, wenn sie Außenpolitik treiben, und der abstrusen Form, in der sie diese abwickeln, auf ihre Weise gut zurecht. Der kosmopolitische Blick, der sich da die außenpolitischen Affairen vornimmt, verliert nämlich nie den allerobersten Bezugspunkt, dem Nationalisten ihr ganzes Interesse schenken - die Sache ihrer Nation eben -, und dementsprechend kümmert sich der nationale Betrachter eher weniger um Grund und Zweck der regen Engagements, die im staatlichen Außenverkehr stattfinden. Dagegen umso heftiger darum, ob den für diesen Verkehr Zuständigen ein Erfolg beschieden ist und dem Interesse der Nation,

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dem ihre Machenschaften ja zu dienen haben, auch wirklich gedient worden ist. Genauere Kenntnisse über die Beschaffenheit dieses Interesses sind dabei nicht von-nöten: Auch in ihrer tiefen Ahnungslosigkeit verraten Fragen wie: „Warum gehen wir Geld an ...?", „Warum geht uns ... an?" noch die Hauptsache, nämlich die unbedingte Parteinahme für den Erfolg der Nation bei allen ihren außenpolitischen Drangsalen. Die Besichtigung des Weltgeschehens, die auf diesem Wege zustandekommt, legt sich hierfür die vielen, mehr oder weniger „wichtigen" zwischenstaatlichen Treffen, auf denen sich die Kontrahenten darüber verständigen und streiten, welche ihrer Interessen sie einen bzw. trennen, als Stoff einer Prüfung vor, die nur eines erkunden will: Ob und in welchem Maß da „unseren Interessen" das Recht widerfahren ist, das ihnen ganz selbstverständlich gebührt. Sofern vom außenpolitischen Wirken der für die Sache der Nation Verantwortlichen diesbezüglich Erfolgsmeldungen verlautbart werden und die Nation mit den Resultaten ihrer Diplomatie zufrieden ist, heimsen sie Lob ein ob des Geschicks und der „Kunst", die sie bei den naturgemäß schwierigen außenpolitischen Manövern unter Beweis gestellt hätten -worüber die Sache, die diese Schwierigkeiten aufwirft, ganz hinter der Form verschwindet, in und mit der sie so glorreich zugunsten des eigenen Interesses abgewik-kelt wurde.

Taugen umgekehrt die Ergebnisse, die bei irgendwelchen Verhandlungen oder Konferenzen auf zwischenstaatlicher Ebene Zustandekommen, nicht so recht dazu, der außenpolitischen Führung dieses gute Zeugnis auszustellen, bleibt es regelmäßig nicht aus, daß sie selbst für den ausgebliebenen Erfolg haftbar gemacht wird. Mit Verweis auf die Unnachgiebigkeit der einen oder anderen Verhandlungspartner, die man nicht auf die eigenen Seite hat ziehen können, wird ihr das offenbar mangelnde Vermögen attestiert, das für die Nation Erforderliche befriedigend zuwege zu bringen. Da ersetzt dann die Unzufriedenheit mit den Resultaten der Diplomatie die Befassung mit dem, womit diese eigentlich befaßt ist, woran da wer warum gescheitert ist, und dieses so rigoros auf nationalen Erfolg erpichte politische Urteilswesen erklärt schon mal ein ganzes Gipfeltreffen für „nutzlos", wenn das Schlußkommunique ganz ohne die „konkreten Ergebnisse" dasteht, die man sich gewünscht hätte. Dann war, weil „eigentlich" ja „nichts Greifbares" herausgekommen ist, das ganze diplomatische Gemache eben bloß das, so daß die betreffenden Herrschaften sich ihren Aufwand glatt auch hätten schenken können.

Dabei ist diesem politischen Anspruchsdenken durchaus geläufig, daß es im diplomatischen Verkehr immerzu darum geht, sich gegen andere Nationen durchzusetzen, den Willen fremder Mächte dem eigenen gefügig zu machen, sich „zu einigen " - und diese Aufgabe beruht auf der schlichten Tatsache, daß die politischen Willen, die es da miteinander zu tun haben, einander entgegengesetzt sind: Die unterschiedlichen „Auffassungen" von einer Sache, die abweichenden „Positionen" von Regierungen im Verlauf von Verhandlungen sind keine verschiedenen Urteile, die sich in einem theoretischen Disput als richtig oder verkehrt herausstellen. Sie drücken vielmehr die Unvereinbarkeit der Interessen aus, mit denen Staaten aneinander herantreten, und der Disput, den sie führen, kreist darum, wer mit seiner Position Recht behält. Zu den Kompromissen, in die sie einwilligen, sind sie daher gezwungen, und was immer da an Abkommen, Verträgen und Bündnissen sowie an Maßnahmen ihrer fortgesetzten Bewirtschaftung herauskommt, ist kein Dementi der

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prinzipiellen Ausschließlichkeit, die zwischen Angelegenheiten besteht, die von verschiedenen Nationen betrieben werden. Es belegt sie vielmehr, und das diplomatische Procedere demonstriert formvollendet, wie wenig Staaten den zwischen ihnen vorhandenen Gegensatz vergessen, wenn sie inhaltlich etwas voneinander wollen. Und zwar nicht erst dann, wenn von der Wahrung und Schaffung von Frieden die Rede ist.

Denn in genau dem Zustand, in dem sie untereinander mit ihrer Diplomatie einen Zustand namens Frieden wahren, auf „Kompromißfindung" und „Ausgleich der Interessen " aus sind, bringen sie alle Interessen, die sie aneinander haben, gegeneinander in Anschlag. Der Wille zur einvernehmlichen Regelung aller Fragen, die der Entschluß zur wechselseitigen Benutzung aufwirft, setzt ja den Umstand keineswegs außer Kraft, daß sich da jeweils Mächte bemühen, in und mit ihrem Verkehr untereinander exklusiv sich zu stärken, den Zugriff auszuweiten, den sie über die monetären und sachlichen Mittel ihrer Macht haben. Um diesen Zugriff ins Werk zu setzen und dauerhaft in Gang zu halten, dabei Differenz und Übereinstimmung von Macht und Interesse abzuklären, „Argumente" für „Kompromisse" und Konzessionen der anderen Seite zu finden und mit ihnen auf deren widerständigen Willen einzuwirken - für das alles betreiben die modernen Staaten des Imperialismus Diplomatie.

Die hat im übrigen auch dann nicht ausgedient, wenn im Ausgang dieser Konkurrenz für die eine oder andere Nation die „Fortsetzung der Politik mit anderen Mitteln"' geboten erscheint. Denn die nationalen Urheber der „außenpolitischen Beziehungen" selbst wissen genau, daß in letzter Instanz der Ausgangs- wie Endpunkt ihrer Politik nach außen nichts anderes ist als eine Frage der Macht, die zwischen ihnen zu klären ist. Mit ihrer eifrigen Rüstung stellen sie unter Beweis, wie sehr ihnen ihre so zivil anmutenden Beziehungen als die Quelle von ganz viel Gründen vertraut ist, von den Waffen der Konkurrenz zur Konkurrenz der Waffen zu schreiten. Dann wird die Machtfrage zwischen ihnen elementar zur Entscheidung aufgeworfen - und auch da ist für die Diplomatie viel zu tun: Auch auf den Krieg, den sie gegeneinander führen, beziehen sich Nationen noch als ein Verhältnis, in dem sie etwas voneinander wollen, weswegen sie sich noch kurz vor, aber auch während und nach dem Waffengang diplomatisch viel zu sagen haben.

I. Der Ausgangspunkt der Diplomatie:

Der unhaltbare Zustand eines territorialisierten Gewaltmonopols

1. Die Rechtlosigkeit zwischen höchsten Gewalten

a) Staaten sind politische Gemeinschaftswesen, in denen ein herrschaftlicher Willen sich über die Menschen in seiner greifbaren Reichweite aufbaut und sie sich unterwirft. Dieser Herrschaftswille mag sich im einzelnen vornehmen, was er will: Die Ausübung aller seiner Vorhaben hängt ausschließlich an dem Mittel, mit dem sich diese Unterwerfung wirksam und auf Dauer ins Werk setzen läßt; und dieses Mittel ist seine Gewalt, die er sich gegen seine - wirklichen und möglichen - Konkurrenten erfolgreich aneignet. So kommt ein Gewaltmonopol im Wege des tatkräftigen Entschlusses zustande, die Frage, wie das Zusammenleben der Vielen zu organisieren sei, nicht den Betreffenden selbst zu überlassen, sondern sie praktisch zu entscheiden. Wenn sie entschieden ist, bezieht die Staatsgewalt den Willen aller, die ihr

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unterstehen, auf sich selbst als die ihm übergeordnete Instanz und diktiert ihm mit den einschlägigen Ge- und Verboten die allein gültigen Bedingungen seiner Betätigung. So wird aus den Untertanen einer Herrschaft ein Volk, das seine Identität darin hat, derselben Macht und demselben Recht zu gehorchen, sich daher dieser Macht selbst zurechnen und deren innere wie äußere Belange als seine eigenen Anliegen auffassen soll.1

b) Die Gewalt, die die Staatsmacht exklusiv für sich beansprucht und von der sie unangefochten, daher souverän Gebrauch macht, kennt in einer Hinsicht keine Grenzen. Alles, was den Bestand eines Staates ausmacht und zu seinen „inneren Verhältnissen" gehört, geht auf das Wirken seiner Gewalt zurück. In ihr als seinem allerersten Ursprung gründet alles, was es in seiner Gesellschaft an Rechten und Pflichten, an verbindlich gemachten Interessen und etablierten Gegensätzen zwischen deren ganz unterschiedlich bemittelten Mitgliedern gibt. Sie ist das Mittel, mit dem die Herrschaft sich alles, was ihr unterliegt, zum eigenen Gebrauch herrichtet. Für das Prinzip ist es dabei gleichgültig, ob die waltende Souveränität meint, von Gottes Gnaden bestellt zu sein, und sich ihren Laden als persönliches Herrschafts- und Gefolgschaftswesen einrichtet, das ihr tributpflichtig ist. Oder ob sie die unpersönliche Form einer „modernen" bürgerlichen Herrschaft besitzt, bei der die Gesellschaft überhaupt nicht mehr persönlichen Herrschaftsinteressen, sondern so anonymen Sachnotwendigkeiten wie der Mehrung des privaten Eigentums und darüber der staatlichen Herrschaft zu dienen hat.

Allerdings gilt für die Reichweite des staatlichen Gewaltmonopols auch die Umkehrung, und es ist mit ihr auch die Grenze der eigenen Machtvollkommenheit mitbeschlossen. Frei im Gebrauch ihrer Macht ist die Staatsgewalt trivialerweise nur dort, wo sie herrscht, so daß sie ihre Grenzen, die mit denen des Territoriums, über das sie gebietet, identisch sind, zurecht gleich als das zur Kenntnis nimmt, was sie für sie sind: Hinter ihnen liegt, was ihrem exklusiven herrschaftlichen Zugriff entzogen ist und entzogen bleibt - weil nämlich eine andere souveräne Gewalt ihre hoheitlichen Befugnisse wirksam etabliert hat und ihr Monopol auf die gewaltsame Kontrolle des betreffenden Erdfleckens und die Unterjochung seiner Insassen

l) Zur Vergegenwärtigung der Funktion der Gewalt und ihrer Monopolisierung als Geburtshelfer aller Staatlichkeit liefert die „Weltgeschichte" gerade in ihrer jüngeren Abteilung die schönsten Beispiele. Alle gelaufenen oder noch laufenden Projekte einer Staatsgründung machen nämlich - positiv wie negativ - deutlich, woran die ganze erstrebte (Eigen-)Staatlichkeit in jedem einzelnen Fall hängt. Es muß ja nicht immer - wie auf dem Balkan - gleich die positive Produktivkraft des Terrors sein, mit dem eine Partei im Bürgerkrieg die andere siegreich überzieht und damit die Machtfrage für sich entscheidet; aber immer ist es allein diese Entscheidung, ist es die praktische Erledigung der Konkurrenz um die Monopolisierung der Gewalt, die den Grundstein einer neuen Staatlichkeit legt und die aus einem bloßen Willen zur Herrschaft einen Staat macht, der aus eigener Machtvollkommenheit herrscht. Negativ ist dies an der Verfassung der zur Zeit auf dem Boden der ehemaligen Sowjetunion anzutreffenden staatlichen Neugründungen zu studieren. Die können für sich zwar wegen der besonderen Erbschaftsregelung, auf die sie sich beim Zerlegen der sowjetischen Staatsmacht einigten, allesamt Souveränität beanspruchen, selbige aber in keinem Fall so recht ausüben - weil eben der entscheidende Gründungsakt eines Staates, die Klärung der Machtfrage und die Etablierung eines gesicherten Gewaltmonopols, noch gar nicht vollzogen wurde.

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behauptet. Die einzigen Grenzen, die ein staatliches Gewaltmonopol überhaupt kennt, sind daher diejenigen, die ihm praktisch durch die schiere Existenz von seinesgleichen gezogen werden, und das macht das hohe Gut der staatlichen Souveränität zu einer nie aufhörenden Frage der Behauptung der Macht, die sie in Anspruch nimmt: Jede Herrschaft, die über ihr Territorium und dessen Insassen exklusives Verfügungsrecht beansprucht, steht prinzipiell negativ zu allen anderen, die - als ihre unmittelbaren oder entfernten Nachbarn - für sich dasselbe tun. Jeder Akt einer hoheitlichen Verfügung über das, was dem eigenen staatlichen Inventar zuzurechnen ist, ist unmittelbar die praktizierte Ausgrenzung der betreffenden Staatsmacht gegen alle anderen staatlichen Subjekte, die Land und Leute gleichfalls nur als Material ihrer Herrschaft kennen und sich aneignen wollen. Seinen eigenen Bestand, seinen exklusiven herrschaftlichen Zugriff sichert sich ein Staat überhaupt erst dadurch, daß er einen ganz genauso beschaffenen, auf Exklusivität erpichten herrschaftlichen Zugriffswillen praktisch zurückweist, sich gegen jeden Hoheitsanspruch behauptet und zur Wehr setzt, der nicht sein eigener ist.

c) So ist das Verhältnis, in dem die Staaten zueinander stehen, eines von Mächten, die gar nicht anders können als einander wechselseitig zu bestreiten, was sie sind. Als jeweils höchste Gewalt, die über möglichst viel Territorium und möglichst viel Volk verfügen will, findet sie neben sich ihresgleichen vor, einen hoheitlichen Verfügungsanspruch in Form eines konkurrierenden Gewaltmonopols, der ihren eigenen Anspruch einer durch nichts bestrittenen, souveränen Machtausübung einfach dadurch negiert, daß es ihn gibt. Seiner Natur nach ist dieser Gegensatz zwischen Staaten unversöhnlich, und des prinzipeilen Charakters ihres Gegensatzes sind sich Staaten bewußt. Sie gehen davon aus, daß ihre Souveränität nicht nur eine Frage ihres Gewaltmonopols nach innen, sondern auch davon ist, inwieweit sie es nach außen sicherstellen. Die unbedingte Wahrung ihrer „äußeren Sicherheit" resultiert keineswegs aus schlechten Erfahrungen, die sie gemacht haben, sondern rangiert von Anbeginn an oberster Stelle des staatlichen Pflichtenkatalogs.2) Diese Selbstverständlichkeit, mit der Staaten vom Widerspruch eines Pluralismus von Gewaltmonopolisten ausgehen, schlägt sich in den Gewaltmitteln nieder, die sie sich zusätzlich zu denen, mit denen sie den Rechtszustand in ihrem Inneren sichern, immer auch noch verschaffen. Die sind eigens dafür reserviert, sich gegen die Macht, auf die sich ein fremder Staatswille gründet, im Bedarfsfall praktisch durchzusetzen.3)

  1. In den vielen „Grenzfragen", die sie gegeneinander aufwerfen, machen die Gewaltmono
    polisten deutlich, wie schwer ihnen allein ihre Ko-Existenz fällt. Schon die Reichweite
    ihrer Gewalt, die banale räumliche Ausdehnung des Staatsterritoriums, ist zwischen ihnen
    alles andere als selbstverständlich. Die Frage, bis wohin sich ihre Macht ausdehnen und
    behaupten kann, fällt für sie damit zusammen, wen sie als Macht, die der ihren Grenzen
    zieht, hinnehmen müssen, steht also grundsätzlich polemisch gegen alle zufälligen, histo
    risch überkommenen oder wie auch immer gesetzten Grenzen.
  2. Mit Verweis auf das zwischen Staaten waltende Prinzip, nur sich als höchste Gewalten,
    zwischen sich daher nur Fragen zu kennen, die solche des Streits zwischen Gewalten sind,
    erledigte Hegel die philanthropische Idylle eines „ewigen Friedens". Der alte Philosoph
    störte sich an aller sachfremden Schönfärberei, weil seine Apologie der Gewalt eben ganz
    der Sache selbst galt:

„Die Kantische Vorstellung eines ewigen Friedens durch einen Staatenhund, welcher jeden Streit schlichtete und als eine von jedem einzelnen Staate anerkannte Macht jede Mißhelligkeit beilegte und damit die Entscheidung durch Krieg unmöglich machte, setzt die Einstimmung der Staaten voraus, welche auf moralischen, religiösen oder welchen Gründen und Rücksichten, überhaupt immer auf besonderen souveränen Willen beruhte und dadurch mit Zufälligkeit behaftet bliebe... Der Streit der Staaten kann deswegen, insofern die besonderen Willen keine Übereinkunft finden, nur durch Krieg entschieden werden." (Grundlinien der Philosophie des Rechts, §§ 333 f.)

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2. Die produktive Nutzbarmachung fremder Souveränität: „Den Grenzen das Trennende nehmen!"

a) Daß das staatliche Gewaltmonopol sich selbst Zweck ist, ist die allererste und bleibende Existenzbedingung aller Zwecke, die die staatliche Herrschaft in die Welt setzt, die sie ihren Bürgern verbindlich vorschreibt und die die Staatsräson, den Inhalt des politischen Herrschens, ausmachen. In den modernen bürgerlichen Staaten ist diese Raison - was nicht Vernunft meint, sondern die Vorhaben, um die es der Staatsmacht sachlich geht - im Privateigentum und in allen anderen Einrichtungen der Klassengesellschaft verkörpert, die im Dienst an seiner produktiven Vermehrung stehen und die Interessen bestimmen, die die in die Freiheit der Konkurrenz entlassenen Bürger verfolgen dürfen. Der bürgerliche Staat zwingt seiner Gesellschaft mit seiner Macht das Interesse an der Mehrung von Reichtum in Form des abstrakten und exklusiven Verfügungsrechts auf, das in einem von ihm garantierten Geld dinglich existiert und sein Maß hat, und stiftet so mit seinem Gewaltmonopol seine gleichfalls ihm exklusiv zur Verfügung stehende ökonomische Existenzgrundlage: In seinem nationalen Maß wird der materielle Reichtum als Wachstumdes Kapitals gemessen, über das der Staat gebietet und von dem er sich hoheitlich aneignet, was er zur Finanzierung seiner Herrschaft braucht.

Allerdings bleibt es nicht dabei, daß die Staatsmacht sich mit einem großen Wurf ihren Kapitalismus als Lebensgrundlage einrichtet und im übrigen passiv zusieht, was sie von ihrem Werk hat. Gerade weil der kapitalistische Erfolg die Grundlage seiner Macht ist, bestellt der bürgerliche Staat sich auf Dauer zum Anwalt aller Erfordernisse, von denen sein Zustandekommen abhängt. Er erklärt das produktive Privateigentum zur politischen Hoheitsfrage, behandelt alle Bedingungen seines Zustandekommens bzw. Ausbleibens als Angelegenheiten, die unmittelbar ihn betreffen und den entsprechenden Einsatz seiner Macht gebieten - und muß gewärtigen, daß er dies eben nur soweit kann, wie seine Macht reicht. Die Reichweite seines Gewaltmonopols begrenzt unmittelbar sein Vermögen zur Mehrung des Reichtums, weil so viele Potenzen, die zu seiner Schaffung zu gebrauchen wären, von ihm nicht zu gebrauchen sind. Sie bleiben bloße Potenzen seiner Geldvermehrung, weil sie nicht seinem, sondern dem Zugriff einer anderen souveränen Gewalt unterliegen, und das ist für ihn damit gleichbedeutend, daß er von dieser in seinen Lebensgrundlagen beschnitten wird.

b) Dasselbe Prinzip der Schaffung von Reichtum in der abstrakten und universellen Gestalt von Geld, das der bürgerliche Staat bei sich eingerichtet hat, stößt ihn so darauf, daß er selbst, wegen und mit seiner territorial limitierten Hoheit, die Schranke von dessen Entfaltung ist. Die bei ihm gültig gemachte „Definition" eines Reich-

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tums, der ausschließlich in Form des in Geld ausgedrückten exklusiven Zugriffsrechts besteht, existiert zwar nur innerhalb seiner eigenen Landesgrenzen; sie ist aber insofern prinzipiell über diese hinaus, als sie in ihnen und damit an dem, was sie an Volk und sonstigen Stoffen zur Schaffung und Mehrung dieses Reichtums zufällig vorfindet, ihr Maß gar nicht hat: Sie hat überhaupt kein Maß, sondern erstreckt sich auf schlechterdings alles, was sich für diesen Reichtum produktiv nutzen läßt. Darüber wird der Staat zum politischen Interessenten an allen ökonomischen „Ressourcen", die als wirkliche oder mögliche Quellen seines Reichtums zwar vorhanden, aber außerhalb seiner Reichweite sind. Weil diese nicht ihm als Mittel seiner eigenen Bereicherung zur Verfügung stehen, sondern ein anderer Souverän den Nutzen in Beschlag nimmt, der aus ihnen zu ziehen ist, nimmt die bürgerliche Staatsmacht diesen ins Visier. Um das Wachstum ihrer kapitalistischen Reichtumsquellen auch außerhalb der der eigenen Hoheitsgrenzen zu ermöglichen, bezieht sie sich positiv auf die ausgrenzend und beschränkend ihr gegenüberstehende staatliche Macht, tritt mit ihr in ein eigenes Verhältnis ein und sinnt auf „Beziehungen", die zuallererst die prinzipielle Brauchbarmachung und Benutzbar-keit des fremden Hoheitsraums herstellen sollen. Denn alles - von der menschlichen Arbeitskraft über Rohstoffe und die vorhandenen Produktionsmittel bis hinunter zur Nutzung von Transportwegen -, was da möglicherweise zu nutzen ist, unterliegt der Entscheidungsbefugnis der Macht, die ihren Raum kontrolliert, so daß die angestrebte Benutzung ganz davon abhängig ist, ob sie von dieser auch gestattet wird. Und mit Fragen dieser grundsätzlichen Art - ob überhaupt und wie zwischen souveränen Gewalten trotz und wegen des Gegensatzes, in dem sie zueinender stehen, bezüglich welcher Angelegenheit Einvernehmen herzustellen sei -, entsteht überhaupt erst das Bedürfnis nach einem institutionalisierten zwischenstaatlichen Verkehr.

c) Dessen Inhalt besteht in dem identischen Interesse kapitalistischer Staaten, zur Mehrung ihres Wachstums und der ihnen dafür zu Gebote stehenden Mittel die Beschränkung aufzuheben, die sie als Staaten füreinander darstellen. Fremde Herrschaftsgebiete sollen als „Ressourcen" erschlossen, das heißt dem eigenen Wachstum zugänglich gemacht werden, daher anerkennen sie das Faktum, daß ihre Machtmittel in dem ihre Grenze haben, was ihnen andere Staaten diesbezüglich entgegenstellen - und suchen genau diese Grenze für sich praktisch unwirksam zu machen: Die weltweit ins Auge gefaßten stofflichen wie menschlichen Quellen des Reichtums wollen sie als Material einer im Prinzip allen offenstehenden Bereicherung behandeln, die dann erst als Ergebnis ihrer Konkurrenz wieder ihrer exklusiv nationalen Verfügung zufallen soll. Um dieses Prinzips ihrer Bereicherung aneinander willen, aus ihrem Interesse an einer ökonomischen Benutzung fremder Mächte zur Stärkung ihrer eigenen verfertigen sie den Antrag an ihresgleichen, die Befriedigung des wechselseitigen herrschaftlichen Egoismus kooperativ zu gestalten.

Aus diesem Interesse an Benutzung kommt der Stoff der Außenpolitik, die die kapitalistischen Staaten untereinander pflegen. Das eigene Interesse an der Nutzbarmachung des anderen schreitet zur Prospektion von dessen Hoheitsbereich. Es orientiert sich an den dort vorhandenen Wachstumsbedingungen und -mittein. Es entdeckt miteinander Vereinbares, womöglich sogar auch einander sich Ergänzendes; oder eben nicht und wird statt dessen auf die Unbeugsamkeit des fremden Herr-

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Schaftswillens als seine bleibende negative Bedingung gestoßen, hat sich also zuerst an dem abzuarbeiten und ihn sich herzurichten, damit er benutzbar wird. Dieses Pensum eines beständigen Arrangements von Mächten, die sich zur Kooperation entschlossen haben; die fortwährende Ermittlung der aktuell oder überhaupt möglichen und tauglichen Grade einer Zusammenarbeit, bei der es jeder der beteiligten Seiten um sich geht; umgekehrt die Bemühung, selbst Herr der aus fremder Souveränität erwachsenden Beschränkungen zu werden und sich diese nützlich zu machen: Das ist die politische Sache, die die Staaten in ihren „Außenbeziehungen" bewegt. In diesen geht es auf der einen Seite prinzipiell nur darum, den Reichtum der ganzen Welt der eigenen Nation, also gegen alle anderen zu erschließen. Deswegen kennen diese Nationen auf der anderen Seite aber auch sehr viele „Abhängigkeiten", durch die sie sich in ihrer Handlungsfreiheit allzu gefesselt vorkommen. Diese resultieren aus dem Umstand, daß ihre Erfolgsbemühungen stets an die Voraussetzung des kooperativen, also dem Prinzip nach einvernehmlichen Abwickeins aller Fragen gebunden bleibt, die ihr Wettbewerb aufwirft. Es ist daher ganz folgerichtig, wenn ambitionierte Nationen in der Emanzipation von diesen „Abhängigkeiten" eine nicht unwichtige Perspektive ihres weiteren Erfolgswegs sehen und sich die wirtschaftliche Aufrüstung ihres Standorts vornehmen: Der ist die Basis ihrer Macht, also auch ihre Waffe gegen die Schranken, die alle anderen ihnen setzen.

Solange sie bei ihren Waffen der Konkurrenz bleiben, nennen die kapitalistischen Nationen den Zustand, in dem sie sich befinden, „Frieden". Insofern dieser Zustand einer ist, in dem der Interessensstandpunkt der bürgerlichen Staaten, der Reichtum der Welt sei ihrer exklusiven Verfügungsmacht auch dann zu unterstellen, wenn er ihnen nicht gehört, auf seine Kosten zu kommen sucht, lauert in ihm aber auch immer der Übergang zur Gewalt, zur Konkurrenz der Waffen. So haben sich an dem Prinzip, allein ihrem Erfolg beim Wirtschaftswettbewerb sei zu überantworten, was aus den elementaren Fragen ihrer Macht wird, die kapitalistischen Staaten bereits öfter sehr ernsthaft gestoßen.4' ) In ihrem Ersten Weltkrieg ging es ihnen nach eigenem Bekunden um die „Aufteilung der Welt" zu jeweils eigenen Gunsten, um die Eroberung von Exklusivzonen des eigenen Zugriffs unter Ausschluß der Konkurrenten. In ihrem Zweiten Weltkrieg war es gleichfalls der Unwille der Nationen, sich mit den Ergebnissen ihrer Konkurrenz zu bescheiden, der zur Tat schritt und mit Gewalt die für fällig erachteten Korrekturen unternahm - erst von deutschem Boden aus, zur Eroberung von „neuem Lebensraum" für diese Nation, dann als die passende Antwort der betroffenen imperialistischen Konkurrenz, die sich diese Korrektur der Machtverhältnisse nicht gefallen ließ. Und unmittelbar nach dem Ende dieses Krieges war den bürgerlichen Staaten der Umstand, daß die Welt nicht nach ihrem Interesse geteilt war, die Vorbereitung auf den nächsten Weltkrieg wert - weil ein

4) Groß geworden sind die Konkurrenten ohnehin in einer Epoche ihres Imperialismus, die sie zum Zwecke ihrer Distanzierung von ihrem heutigen Treiben eigens so nennen, weil sie sich in der nur mit Gewalt die Sphären ihres exklusiven Zugriffs erobert hatten. Da haben sie gar nicht groß bei irgendwelchen Machthabern nachgefragt, ob die ihre heimische Produktion nicht auch aufs Geldverdienen umstellen und sich so dem einzigen Prinzip des Reichtums zur Verfügung stellen möchten, das sie gelten lassen: Sie haben ihr Expeditionskorps vorbeigeschickt, ihre Statthalter eingesetzt und sich aus ihren Kolonien einfach genommen, was für das Wachstum ihres Reichtums zu brauchen war.

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sozialistischer Staatenblock sich ihrem Zugriff und einer Kooperation nach ihrer Lesart entzog, gingen sie gegen ihn gewaltsam vor. Sie nahmen die nachhaltige Verschließung der UdSSR gegen ihre wohlmeinenden Anträge auf Benutzung zu eigenen Gunsten unmittelbar als Beschneidung ihrer Macht. Ihre alles überragende außenpolitische Aufgabe sahen sie darin, sich diese abweichende Macht gefügig zu machen, und ihre Methode dafür war die Androhung der Vernichtung dieser Macht. Zuerst mit ihrem „Kalten Krieg", dann mit „Entspannungspolitik", immer aber vom Standpunkt ihrer prinzipiellen Unversöhnlichkeit mit dem Realsozialismus beschieden sie seine Anträge negativ, man könne mit ihm einfach „koexistieren". Ökonomisch verwehrten sie der Macht mit dem abweichenden Systems erst generell den Zugriff auf alles, was ihrer weiteren Behauptung hätte nutzen können; dann nutzten sie einige ihrer Notlagen zu Geschäften aus, welche garantiert ihnen selbst, ihrem Gegner aber garantiert nicht nutzten, seine Macht vielmehr weiter zu zersetzen gestatteten. Politisch machten sie der abweichenden Herrschaft das Angebot, sich ihre Akzeptanz im Wege der freiwilligen Übernahme der kapitalistischen Staatsraison und ihrer Unterordnung unter die Verkehrsprinzipien zu verschaffen, wie sie die imperialistischen Staaten für sich vorsahen, und dieses Angebot untermauerten sie mit einer Rüstung, die auf die Erledigung des Gegners zielte.

d) Nachdem sich - dank einer Fügung der Geschichte - dieser Störfall erledigt hat und sich alle Nationen auf den kapitalistischen Einheitstyp zurechtregiert haben, kommen weltweit die grundsätzlich auf wechselseitigem Einvernehmen beruhenden „außenpolitischen Beziehungen" zwischen Staaten zum Zuge, die sich auf kooperatives Konkurrieren festgelegt haben. Der Art und Weise, wie sie zum Zuge kommen, der diplomatischen Form, die sie zur Abwicklung ihres Geschäftsverkehrs für unbedingt erforderlich halten, läßt sich entnehmen, wie prinzipiell schwer es ihnen fällt, das Faktum ihrer wechselseitigen Ausgrenzung und Beschränkung zu respektieren, gerade weil und wenn sie soviel voneinander wollen.

II. Vom Respekt, den sich staatliche Konkurrenten schulden, und von den Formen, in denen sie sich ihn zollen: Der Auftakt des diplomatischen Verkehrswesens und seine Fortentwicklung

1. Der Vertrag der Anerkennung

a) Im Akt der Anerkennung vergewissern sich Souveräne höchstförmlich des Sachverhalts, der ihren Gegensatz ausmacht, und erklären ihre Absicht, sich positiv auf ihn als Modus vivendi zu beziehen. Sie versichern einander, die jeweilige Macht des anderen über Territorium und Volk als Schranke des eigenen Zugriffsinteresses auf beides zu akzeptieren. Das halten sie aufrecht, indem sie die „höchste Gewalt", die auch ihr Gegenüber ist, in Rechnung stellen, also davon ausgehen, daß der vorliegende Status quo der Subsumtion von Territorien und Bevölkerungen unter exklusive Staatsgewalten die bleibende Voraussetzung ihres weiteren Verkehrs sein soll. Sie erkennen die Lage an, wie sie zwischen ihnen als Souveränen besteht, daher sich als die Subjekte, die diese Lage bestimmen.5)

5) Daher sind neue Staatsgründungen zuallererst darauf aus, von ihresgleichen Anerkennung zu erfahren. In ihr wird nämlich nicht bloß ein irgendwie gegebener Zustand der Macht-

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b) Staaten, die sich anerkennen, relativieren ihren Anspruch auf unbedingte Gültigkeit ihrer eigenen Gewalt, und diesem selbstbeschränkenden Moment verdankt der Akt der Anerkennung seinen guten Ruf als zivilisatorische Errungenschaft im Staatenverkehr. Der Grund allerdings, dessentwegen kapitalistische Staaten diese Selbstverpflichtung auf sich nehmen, ist das Gegenteil ihrer Selbstbeschränkung. Respektiert wird die fremde Hoheit, da die besondere Leistung, auf die man aus ist und für die man miteinander in Kontakt tritt, anders nicht zu haben ist. Verfügbar für einen selbst zu machen sind die „Ressourcen" eines fremden Souveräns erst, wenn der als die Instanz akzeptiert wird, die aufgrund ihrer Macht jeden fremden Zugriff unterbindet - ihn deswegen aber auch zu gewähren vermag, und daß sie sich so sehen und behandeln wollen, beurkunden sich die Staaten wechselseitig.

Als höchste Souveräne, die über sich und daher auch zwischen sich kein Recht kennen, hofieren sie sich als das, was sie sind. Sie begründen mit dieser Respektbezeugung den Schein eines Rechtsverhältnisses, das es zwischen ihnen nicht gibt, das aber fortan bestehen soll, weil sie es so wollen. Wie in ihrem Inneren das Recht die Verlaufsform des Staatswillens und seiner Gewalt ist, so wollen sie auch in ihrem gegensätzlichen Verhältnis zueinander die Rechtsförmigkeit als die bewährte Methode nicht missen, einen fremden Willen herrschaftlich zu funktionalisieren. Allemal gilt ihr Wille zur Zusammenarbeit dem Zugriff auf den fremden Hoheitsbereich, und diesen Zugriff gestehen sie sich wechselseitig als Recht zu, worüber ihr jeweils exklusiver Herrschaftswille füreinander funktionalisierbar wird: Als prinzipiell gleichberechtigte Partner stehen sie sich dann gegenüber, die überhaupt nur so die Konditionen der wechselseitigen Benutzung vereinbaren können, auf die sie aus sind.

Ihr ausschließendes Verhältnis zueinander, das ihrer Gewalten, überführen die Staaten so in eine Form der Kontrahierbarkeit der Interessen, die sie aneinander haben. Sie entschließen sich dazu, daß die aus dem bürgerlichen Rechtsleben bekannte Synallage, das Prinzip der Leistung um der Gegenleistung willen, auch zwischen ihnen gelten und ihren Verkehr untereinander bestimmen soll: Jede Seite soll berechtigt sein, ihr Interesse an und in Vereinbarungen geltend zu machen und das Interesse der anderen Seite nur soweit gelten zu lassen, wie sie selbst im Gegenzug Vorteile eingeräumt bekommt - umgekehrt verpflichtet sie sich darauf, die Anträge der anderen Seite entgegenzunehmen und auf Vereinbarkeit mit den eigenen Interessen zu prüfen. In dieser wechselseitigen Zusicherung, alles, was man voneinander will, zum Gegenstand von Verhandlungen zu machen und in einer auf Einvernehmen zielenden Vereinbarung zu regeln, geben die Staaten ihre souveräne Rechtshoheit keineswegs preis. Sie wahren sie, indem sie einen Zugriff auf ihren Hoheitsbereich grundsätzlich zum Akt ihrer Gewährung machen. Gleichzeitig kommen sie darüber überein, daß ihre Macht kein grundsätzliches Hindernis für alle

Verteilung auf der Welt bestätigt, sondern eine neue Lage geschaffen. Ohne den förmlichen Akt ihrer Anerkennung wären die staatlichen Zerfallsprodukte Jugoslawiens oder der UdSSR ewig „Gebilde" einer quasi un- bzw. vor-staatlichen Art geblieben - erst als anerkannte Staaten sind sie Subjekte, mit denen überhaupt politisch in Verkehr zu treten geht.

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Anliegen sein soll, die andere Souveräne vorzubringen haben, sofern diese sich nur zur selben Willenserklärung bereitfinden.6)

c) Im Akt ihrer Anerkennung löschen Staaten das unversöhnliche Verhältnis also nicht aus, in dem sie als souveräne Mächte stehen. Zwar nehmen sie sich wegen ihres Interesses an wechselseitiger Benutzung in ihrem Standpunkt zurück, daß ihrer Souveränität Universalität gebührt, eine Relativierung durch andere mit dem eigenen Hoheitsanspruch unverträglich ist - immerhin schließt ja die Anerkennung des fremden Genehmigungsrechts die eigene Verpflichtung mit ein, es als Schranke des eigenen Ansinnens gelten zu lassen, wenn die andere Seite sich diesem gegenüber unzugänglich zeigt. Auch erklären sie sich mit der Aufnahme von Beziehungen damit einverstanden, daß die Regeln, nach denen sie ihr staatliches Innenleben gestalten, fortan nicht mehr ihrer ausschließlichen Zuständigkeit unterliegen: Nach ihrem eigenen Willen sollen sie Gegenstand von verpflichtenden Absprachen sein, so daß dem staatlichen Verhandlungs-Partner zwar nicht gleich die Regierungshoheit, aber doch die Konzession zufällt, auf die eigenen inneren Verhältnisse geregelten Einfluß auszuüben.

Aber dieser freiwilligen Selbstbeschränkung der Souveränität steht auf der Haben-Seite erstens gegenüber, daß sich ja alle anderen Souveräne im Gegenzug entsprechend zu revanchieren haben und einem selbst die Anerkennung zuteil werden lassen müssen, die man ihnen gewährt: Indem man anderen deren Souveränität konzediert, verschafft man sich umgekehrt selbst die Unversehrtheit der eigenen, ist bei allen Souveränen als Macht präsent, die sie als ihresgleichen respektieren. Und zweitens gilt in Bezug auf das konzedierte fremde Mitspracherecht bei der Gestaltung der eigenen Belange gleichfalls die Umkehrung - mit demselben Schritt der Anerkennung, die den anderen zur Einflußnahme berechtigt, verschafft man sich dieselben Rechte für sich selbst und hat sich das Mitspracherecht bei dessen Belangen verschafft.

6) Wie kompliziert sich zwischenstaatliche Beziehungen gestalten, wenn einer der Beteiligten dem anderen dessen Anerkennung verweigert und trotzdem Wege finden will, seinen Willen ihm gegenüber geltend zu machen, hat die BRD mit ihrer Konstruktion eines „besonderen deutsch-deutschen Verhältnisses" vorgeführt. Mit der Weigerung, die DDR anzuerkennen, hat sich die BRD das Recht auf gewaltsame Revision praktisch gültiger Grenzen reserviert. Sie hat vom „A/leinvertretungsanspruch" in den 50er Jahren über den „Grundlagenvertrag" bis hin zum Honecker-Besuch 1987 unbeirrt an ihrem Rechtsstandpunkt festgehalten, daß ihre Hoheit für das DDR-Territorium zuständig sei, es die DDR als Staat folglich nicht gibt. Deshalb durfte keine der Beziehungen, die man gleichwohl mit diesem Staat wollte, die Form einer sonst üblichen zwischenstaatlicher Normalität annehmen bzw. als solche gewertet werden - von der DDR selbst schon gleich nicht. Daß man solche Beziehungen wollte, macht die andere Seite des Widerspruchs einer „Nichtanerkennung " aus: Es gab die DDR nun einmal als nicht unbedeutenden Faktor des gegnerischen Machtblocks, der vom Rest der Welt auch als dieser behandelt wurde und auf den die BRD im eigenen Sinne Einfluß gewinnen wollte. Für ihre Bemühungen um gewünschte Einflußnahme hatte die BRD aber solange keine Adresse, wie sie sich „Beziehungen zur DDR" verweigerte. So kam die Ausnahmesituation von Beziehungen ohne Anerkennung auf die Welt - ein Kuriosum, das manchen ehemaligen Verhandlungsführer auf beiden Seiten nachträglich zum Spion degradiert. Warum die DDR sich auf das von der BRD ersonnene Konstrukt von Beziehungen unterhalb der „Schwelle" der Anerkennung überhaupt eingelassen hat, steht auf einem anderen Blatt.

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d) Weil sich die Staaten so dazu entschließen, ihre eigene Macht auf dem Wege der Genehmigung zu sichern, ist der unbedingte Respekt vor dem jeweils anderen Souverän die dauerhafte „Vertragsgrundlage" jedes zwischenstaatlichen Verkehrs. Im Bewußtsein, daß jede eingegangene Beziehung eine Beeinträchtigung ihres souveränen Alleinverfügungsrechts ist, legen die Staaten Wert darauf, als die in letzter Instanz genehmigende Macht bei jeder Vereinbarung erneut bestätigt zu werden, und in der beständigen Kundgabe dieses Respekts hat die Diplomatie ihre erste wesentliche Materie: In ihren Formalismen und Ritualen bekräftigen sich die Staaten, daß sie den in der Anerkennung ausgesprochenen Standpunkt ihres Einvernehmens mit der fremden Gewalt, die Form der Abwicklung ihrer Beziehungen betreffend, jenseits aller in der Sache auftretenden Differenzen wahren wollen. 7)Schon der nach der Konsultation zwischen Regierungsvertretern erfolgende Akt des Austausches von Botschaftern hat zu dokumentieren, daß hier Staaten in ein dauerhaftes Verhältnis von Beziehungen eingetreten sind und nicht bloß ein zufälliges politisches Einvernehmen zwischen Regierungen hergestellt wurde.8) Mit dem feinen Unterschied, daß nicht Regierungen, sondern Staaten sich anerkennen, stellen beide Seiten klar, daß sie zwischen dem grundsätzlichen Respekt vor der Souveränität und den jeweiligen Interessen zu unterscheiden vorhaben, die von dieser geltend gemacht werden. Sie unterstreichen, daß ein gemeinsames Interesse an der Abwicklung ihres Verkehrs jenseits von nationalen Personen- und Linienwechseln vorliegt, und dafür hat sich die Staatenwelt im Eigenleben der Diplomatie die nötigen Einrichtungen und ein politischen Konjunkturen nur bedingt unterworfenes Personal geschaffen. Die Botschaften, die als Anlaufadresse für staatliche Beziehungen aller Art fungieren, werden mit den Rechten und Zuständigkeiten ausgestattet, die dem Umstand entsprechen, daß da eine fremde Macht auf dem eigenen Territorium präsent ist: Im gewährten Status der Exterritorialität grenzt der Staat ein Stück des eigenen Territoriums aus seiner Hoheit aus und behandelt es, als stünde es unter der Jurisdiktion der anderen Macht; die fremden Diplomaten erfahren Sonderbehandlung als Personen, die im eigenen Hoheitsbereich zwar gegenwärtig, aber nicht der eigenen Souveränität unterworfen sind; im Agrement wird ihnen eigens bestätigt, als Repräsentant der fremden Macht genehm zu sein, womit die Zuständigkeit des Gastlandes für den eigenen Hoheitsbereich prinzipiell gewahrt bleibt. Einmal akkreditiert, genießt das Botschaftspersonal einen Sonderstatus, der es von anderen in- und ausländischen Bewohnern des staatlichen Territoriums unterscheidet. Da sein Beruf darin besteht, die Interessen einer fremden Macht zu wahren und vorzutragen, ist für

  1. Der Vertrag der Anerkennung enthält ja nicht Einvernehmen schlechthin, sondern - sehr
    grundsätzlich und sehr beschränkt - Einvernehmen über die wechselseitige Respektierung
    der Gewalten; über alles, was die voneinander wollen, ist dann Einvernehmlichkeit erst
    herzustellen.
  2. Auf diese Unterscheidung zwischen einem „punktuellen Einverständnis" einerseits und
    einer ausdrücklicher Anerkennung andererseits legen Staatsvertreter besonders dann viel
    wert, wenn sie sich mit Vertretern von Staaten zu kommunizieren veranlaßt sehen, mit
    denen sie außer Feindschaft nichts verbindet. So mußte nach dem Leichentausch zwischen
    Israel und der Hisbollah das Eingeständnis, der Austausch wäre ohne iranische „Vermitt
    lung" nicht zustandegekommen, sofort in das richtige Licht gerückt und diplomatisch ver
    meldet werden, daß damit keinesfalls irgendein Schritt hin zur Anerkennung einer „irani
    schen Rolle im Nahen Osten" intendiert sei.

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es nicht das Ausländergesetz einschlägig, und das einheimische Recht gleichfalls nicht: Immun, wie Diplomaten sind, können sie würgen, wen sie wollen - sie dürfen nicht eingesperrt und auch nicht abgeschoben, sondern höchstens ausgewiesen werden. Für ihre Dienstwohnung gilt tatsächlich „Unverletztlichkeit" durch staatliche Heimsuchungen, im Gegenzug verpflichten sie sich, einheimische Staatsfeinde nicht zu beherbergen - Ausnahmen bestätigen die Regel. Mit Zollfreiheit, der Erlaubnis zur Versendung unzensierter Post und noch anderen Feinheiten dokumentiert das Gastland seinen Respekt vor der Botschaft des anderen Landes als ein Stück ins eigene Land versetzter fremder Souveränität und ermöglicht dem Personal die Erfüllung seines Auftrags.

Der besteht im täglichen Staatenverkehr darin, die Demonstration der Anerkennung, die eine Macht bei der anderen genießt, bei jedem Kontakt erneut abzuleisten. Das diplomatische Regelwerk legt für alle denkbaren Fälle und Gelegenheiten, in denen Staatsvertreter miteinander zu tun haben, minutiös fest, wie die wechselseitige Achtungsbezeugung stattzufinden hat - vom roten Teppich beim Empfang eines ausländischen Gastes bis hin zur Frage, welche Art von Mitteilung auf welcher Briefpapiersorte zu erfolgen hat. Besonders schön zeigt das gemeinsame Abschreiten einer aufgeputzten Abteilung des fremden Militärs die Doppelbedeutung des Respekts, den sich beiden Seiten zollen: Die symbolische Zurschaustellung des eigenen Machtapparats ehrt den Gast in seiner Souveränität, weil sie die Macht des Gastgebers ebenso dokumentiert wie die vorhandene Bereitschaft, nicht ihre Anwendung, sondern den Respekt vor der souveränen Macht des Gastes zum Verkehrsprinzip mit ihm zu machen.

2. Die Verträge zwischen Staaten

a) Der zwischenstaatliche Vertrag als solcher: Wie Unverträgliches vereinbar zu machen geht.

Ihre Anerkennung ist für die Staaten die Voraussetzung dafür, die Interessen, die sie aneinander haben, in konkrete Vertragsverhältnisse zu überführen. Deren Stoff und Inhalt umfaßt alles, was die Staaten sich selbst und ihren Bürgern beim jeweils anderen an Rechten eingeräumt sehen wollen, damit diese ihren privaten Geschäften nachgehen können und der Staat zu mehr Reichtum kommt. Die diplomatischen Verfahren, in denen die Staaten über diese Vereinbarungen kontrahieren, drehen sich daher darum, ihren gegensätzlichen Interessen die Form des Rechts zu geben: In ihrer Diplomatie bringen die Staaten das Interesse zum Ausdruck, ihren Vereinbarungen den Charakter der verläßlichen Verpflichtung zu verleihen, daher umgekehrt auch den bleibenden Vorbehalt, den sie als Souveräne gegenüber jeder bindenden Zusage wahren wollen.

Weiterlesen kann man in Gegenstandpunkt 3-96, erhältlich über www.gegenstandpunkt.com

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