Die poli­ti­schen Macher und per­spek­ti­vi­schen geschäft­li­chen Nutz­nie­ßer von TTIP machen kein Geheim­nis aus der prin­zi­pi­el­len Zweck­set­zung des Ver­trags­werks: Ihnen geht es um eine umfas­sende Befrei­ung des zwi­schen­staat­li­chen Geschäfts­ver­kehrs von natio­na­len Vor­schrif­ten, die sie jetzt als prin­zi­pi­elle Hin­der­nisse geschäft­li­chen Wachs­tum ins Auge fas­sen; um die Ent­fes­se­lung der Kon­kur­renz ihrer welt­weit agie­ren­den Kapi­tale, von der sie sich eine Meh­rung ihres natio­na­len Reich­tums erwarten.

Dage­gen mel­den sich die TTIP-​Kri­ti­ker der ver­schie­de­nen Initia­ti­ven und Ver­eine aus der Posi­tion der Betrof­fe­nen als umfas­send Geschä­digte. Sie beschwö­ren nicht min­der prin­zi­pi­ell, dass TTIP einen gene­rel­len Angriff auf alle Lebens­be­din­gun­gen dar­stellt. Sie gehen also von der Gewiss­heit aus, dass Pro­duk­tion und Ver­trieb von Waren einem ande­ren Erfolgs­maß­stab gehor­chen als dem Bedarf der Ver­brau­cher nach ordent­li­chen und umwelt­ge­rech­ten Gebrauchs­ge­gen­stän­den und Lebens­um­stän­den. Und sie glau­ben selbst kei­nen Augen­blick dar­an, dass die Kon­zerne mit ihren Gewinn­in­ter­es­sen aus frei­en Stü­cken auf ihre schä­di­gen­den Geschäfts­prak­ti­ken ver­zich­ten. Sie adres­sie­ren ihren Pro­test an die Staats­ge­walt, von der sie erwar­ten und der sie zutrau­en, dass sie dem Gewinn­in­ter­esse Schran­ken setzt.

Sie hal­ten sich damit bei der Fra­ge nach der Natur die­ses Inter­es­ses, den sys­te­mi­schen Grün­den für des­sen Rück­sichts­lo­sig­keit, nicht wei­ter auf. Ihre Kri­tik zielt nicht auf die Besei­ti­gung der Quel­le der beklag­ten Fol­gen kapi­ta­lis­ti­scher Geschäfts­tä­tig­keit, son­dern auf heil­same staat­li­che Beschrän­kung bei der Wahr­neh­mung der Inter­es­sen, die die­se Wir­kun­gen zei­ti­gen. Durch staat­li­ches Ein­grei­fen sol­len die zu kor­ri­gie­ren sein, so ihre Hoff­nung und ihr poli­ti­sches Ver­lan­gen. Damit neh­men die Kri­ti­ker bei­des, die Geld­rech­nun­gen, deren Macht sie bekla­gen, und das staat­li­che Wir­ken, das denen samt ihren Schä­di­gun­gen zu ihrer gesell­schaft­li­chen Gel­tung ver­hilft, eigen­tüm­lich unernst.